Mediationsgrundsätze näher erläutert
1.Freiwilligkeit
Bei einer Mediation handelt es sich um ein Freiwilliges Verfahren als Lösungsmittel im Konfliktmanagement Prozess. Das bedeutet, der Entschluss zur Durchführung einer Mediation sowie die darauffolgende Teilnahme als Mediant / Mediantin an einem Verfahren erfolgt durch alle Parteien, so auch dem Mediator selbst, freiwillig. Alle teilnehmenden Parteien, sprich die Konfliktparteien und auch der Mediator, haben jederzeit das Recht das Mediationsverfahren zu beenden. Dies bedarf keinerlei Begründung.
2.Einbeziehung
Nach Möglichkeit erfolgt im Mediationsverfahren die Einbeziehung aller vom Konflikt betroffenen Personen. Ein direkter Ausschluss sollte, zur Schaffung einer optimalen Lösungsfläche, vermieden werden.
3.Allparteilichkeit
Der Mediator nimmt im Mediationsverfahren eine neutrale, unabhängige Person ein. Das bedeutet, unterschiedlichen Interessen und Meinungen steht er neutral gegenüber, ohne zu werten. Dabei ist es sein Aufgabe sich für die Interessen aller Konfliktparteien einzusetzen, ohne sich auf die Seite einer einzelnen Konfliktpartei zu stellen. Seine Aufgabe ist es, alle teilnehmenden Parteien gleichberechtigt in das Mediationsverfahren einzubinden, daliegende Bedürfnisse transparent aufzuzeigen und gegebenenfalls deeskalierend einzugreifen ohne seine Allparteilichkeit zu verlieren.
4.Eigenverantwortlichkeit
Eigenverantwortlichkeit innerhalb eines Mediationsverfahrens bedeutet, der Mediator steht allen teilnehmenden Streitparteien beratend zur Seite, ohne selbst Lösungswege aufzuzeigen. Alle teilnehmenden Konflikt- bzw. Streitparteien entwickeln eigenständig eine Lösung zur Beilegung des vorliegenden Konfliktes. Durch den Mediator wird der Prozess der Entscheidungsfindung unterstützt, u.a. durch die professionelle Gesprächsführung.
5.Informiertheit
Informiertheit steht für die Transparenz aller relevanten Informationen, die ausschlaggebend für vorliegenden Konflikt sind. Das bedeutet, alle für den Konflikt relevanten Informationen werden zu Beginn des Mediationsverfahrens allen teilnehmenden Konfliktparteien offen gelegt.
6.Vertraulichkeit / Verschwiegenheit
Über sämtliche Inhalte des Mediationsverfahrens wird durch alle teilnehmenden Parteien, sowie dem Mediator, nach außen hin Vertraulichkeit / Verschwiegenheit gewahrt. Alle eingebundenen Personen äußern sich außerhalb der Mediation zu keinerlei Verfahrensinhalten. Die Grundsätze der Vertraulichkeit / Verschwiegenheit zählen zu einem absoluten Kernpunkt innerhalb der Mediation. Durch diese Grundsätze wird sichergestellt, dass beispielsweise durch vorzeitige Beendigung des Mediationsverfahrens, erarbeitete Fakten nicht offen gelegt werden oder gar in einem nach Möglichkeit folgenden gerichtlichen Verfahren, gegen einen der teilnehmenden Konfliktparteien, verwandt werden.
7.Ergebnisoffenheit
Wie bereits in Punkt vier Eigenverantwortlichkeit beschrieben, obliegt die Findung einer Lösung der Eigenverantwortung der teilnehmenden Konfliktparteien. Dazu unabkömmlich, ist eine Art Verhandlungsbereitschaft in der Mediation um Lösungsansätze letztendlich ermitteln zu können und verhärtete bzw. eingefahrene Denkweisen zu durchbrechen. Wie am Ende eines Verfahrens die, durch die Konfliktparteien erarbeitete Lösung aussieht, lässt sich nicht sagen. Wir sprechen daher von einer Ergebnisoffenheit.
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